20. August 2010 von Lamberty
In der Angelegenheit waren sich die Parteien über einen Grundstückskauf einig geworden. Der grundsätzlich zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis sollte teilweise vor notarieller Beurkundung gezahlt werden. In der Urkunde wurde dann ein niedrigerer Preis angegeben.
Es stellt sich die Frage des Scheingeschäfts und der Heilung. Der Käufer zahlte den tatsächlich ausgehandelten Betrag nicht. Der Verkäufer klagte schließlich den (Rest-) Betrag ein und gewann nach Beweisaufnahme den Prozeß.
Nachdem klar war, dass die Parteien sich über einen bestimmten Kaufpreis geeinigt hatten, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes erörtert worden:
Die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über den Gesamtbetrag ist nicht rechtsunwirksam. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass kein wirksamer Kaufvertrag, wie notariell beurkundet, über den niedrigeren Preis zustande gekommen ist. Die Parteien waren sich ja insofern darüber einig, dass die Angaben vor dem Notar nicht verbindlich sein sollten. Die Willenserklärungen wurden also im wechselseitigen Einverständnis zur zum Schein abgegeben. Solche Erklärungen sind nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Auch ist zunächst ist kein wirksamer Kaufvertrag, trotz entsprechender mündlicher Vereinbarung, zum höheren Kaufpreis zustande gekommen. (Die verdeckte Vereinbarung ist zwar grundsätzlich wirksam, sofern die dafür geltenden Vorschriften erfüllt sind (§ 117 Abs. 2 BGB), da die Preisvereinbarung bei einem Grundstückskauf ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf (§ 311 b Abs. 1 BGB), der gewollte Preis aber nicht notariell beurkundet war, war zunächst der verdeckte Kaufvertrag nach § 311 b Abs. 1, 125 Satz 1 BGB nichtig. Dieser Formmangel wurde aber durch Auflassung und Eintragung des Beklagten in das Grundbuch geheilt, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB.)
Die im notariellen Kaufvertrag erklärte Auflassung ist rechtswirksam, § 925 BGB. Dem steht nicht die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden (Schein-) Verpflichtungsgeschäfts aus gleicher Urkunde entgegen, § 117 Abs. 1 BGB. Eine grundsätzliche Einigung der Parteien, den streitgegenständlichen Grundbesitz zu verkaufen, wenn auch zu einem anderen Preis, lag hier gerade vor. Zur Erfüllung dieses Vertrags war die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung von beiden Parteien gewollt und gerade nicht zum Schein abgegeben.
Mit der Eintragung ins Grundbuch wurde der verdeckte Kaufvertrag wirksam. Die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB entfaltet insofern keine Rückwirkung. Der Vertrag wird ex nunc gültig. Dass die Parteien den Mangel bei Vertragsschluss kannten, hindert die Heilung nicht…..Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Hauptzweck des Geschäftes schließlich eindeutig der Verkauf des Grundstückes war.
Mithin ist der unredliche Käufer zur Zahlung des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises (Restes) verurteilt worden. AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 13.08.2010, Akz: 4a C 129/10