Qualifikation erreicht: RAin Eva Schmitt ist jetzt auch Fachanwältin für Medizinrecht.

6. Juli 2011 von Lamberty

Aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse auf  diesem Rechtsgebiet, hat Kollegin Schmitt die Erlaubnis erhalten, die Bezeichnung Fachanwältin für Medizinrecht zu führen. Wir gratulieren.

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Grundstückskauf- Scheingeschäft- Heilung

20. August 2010 von Lamberty

In der Angelegenheit waren sich die Parteien über einen Grundstückskauf einig geworden. Der grundsätzlich zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis sollte teilweise vor notarieller Beurkundung gezahlt werden. In der Urkunde wurde dann ein niedrigerer Preis angegeben.

Es stellt sich die Frage des Scheingeschäfts und der Heilung. Der Käufer zahlte den tatsächlich ausgehandelten Betrag nicht. Der Verkäufer klagte schließlich den (Rest-) Betrag ein und gewann nach Beweisaufnahme den Prozeß.

Nachdem klar war, dass die Parteien sich über einen bestimmten Kaufpreis geeinigt hatten, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes erörtert worden:

Die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über den Gesamtbetrag ist nicht rechtsunwirksam. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass kein wirksamer Kaufvertrag, wie notariell beurkundet, über den niedrigeren Preis zustande gekommen ist. Die Parteien waren sich ja insofern darüber einig, dass die Angaben vor dem Notar nicht verbindlich sein sollten. Die Willenserklärungen wurden also im wechselseitigen Einverständnis zur zum Schein abgegeben. Solche Erklärungen sind nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

Auch ist zunächst ist kein wirksamer Kaufvertrag, trotz entsprechender mündlicher Vereinbarung, zum höheren Kaufpreis zustande gekommen. (Die verdeckte Vereinbarung ist zwar grundsätzlich wirksam, sofern die dafür geltenden Vorschriften erfüllt sind (§ 117 Abs. 2 BGB), da die Preisvereinbarung bei einem Grundstückskauf ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf (§ 311 b Abs. 1 BGB), der gewollte Preis aber nicht notariell beurkundet war, war zunächst der verdeckte Kaufvertrag nach § 311 b Abs. 1, 125 Satz 1 BGB nichtig. Dieser Formmangel  wurde aber durch Auflassung und Eintragung des Beklagten in das Grundbuch geheilt, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB.)

 Die im notariellen Kaufvertrag erklärte Auflassung ist rechtswirksam, § 925 BGB. Dem steht nicht die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden (Schein-) Verpflichtungsgeschäfts aus gleicher Urkunde entgegen, § 117 Abs. 1 BGB. Eine grundsätzliche Einigung der Parteien, den streitgegenständlichen Grundbesitz zu verkaufen, wenn auch zu einem anderen Preis, lag hier gerade vor. Zur Erfüllung dieses Vertrags war die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung von beiden Parteien gewollt und gerade nicht zum Schein abgegeben.

Mit der Eintragung ins Grundbuch wurde der verdeckte Kaufvertrag wirksam. Die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB entfaltet insofern keine Rückwirkung. Der Vertrag wird ex nunc gültig. Dass die Parteien den Mangel bei Vertragsschluss kannten, hindert die Heilung nicht…..Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Hauptzweck des Geschäftes schließlich eindeutig der Verkauf des Grundstückes war.

Mithin ist der unredliche Käufer zur Zahlung des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises (Restes) verurteilt worden. AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 13.08.2010, Akz: 4a C 129/10

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Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

10. Mai 2010 von Lamberty

Urteil AG Bernkastel-Kues , 4a C 515/08 vom 18.08.2009
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Beseitigung seines Schadens erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Mietwagenkosten können jedoch nur in dem Umfang erstattet verlangt werden, als diese ein Verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Dabei muss sich der Geschädigte wegen des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen.
Dabei ist der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten der Normaltarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Dieser kann anhand des so genannten gewichteten Normaltarifes nach Schwacke- Mietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (LG Trier vom 19.02.2008-1 S 222/07).
Die hiergegen von der Haftpflichtversicherung vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht.
Im vorliegenden Fall war danach der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 zugrunde zu legen, da die Anmietung des Mietwagens im Juni/Juli 2008 erfolgt war. Über den gewichteten Normaltarif der Schwackeliste hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichtes Trier bei einem Unfallersatzwagen nur ein Aufschlag von 20 % der Mietwagenkosten angemessen. Durch einen Aufschlag in dieser Höhe wird der durchschnittliche Wert der Mehrleistung bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur normalen Anmietung grundsätzlich ausreichend berücksichtigt.
Nach BGH ist auch ein über dem Normaltarif liegender so genannter Unfallersatztarif ersatzfähig, wenn die Erhöhung aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist. In welchem Umfang die Erstattung höherer Kosten im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist, ist gemäß § 287 BGB zu schätzen.

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Fortbildung zahlt sich aus – RA Wolff ist Fachanwalt für Strafrecht

3. Mai 2010 von Lamberty

Unser Kollege Pierre Wolff ist seit dem 30.April 2010 Fachanwalt für Strafrecht. Wir beglückwünschen ihn recht herzlich.

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Ausschluß aus dem Betriebsrat

9. März 2010 von Lamberty

Hier ein aktueller Fall: ein Betriebsratsmitglied auszuschließen ist nicht so einfach.

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Blog auf der Kanzleiwebsite

Dieser Blog ist unser ganz persönlicher Service für Sie. Hier gewähren wir gezielt einen Blick hinter die Kulissen der Kanzlei, stellen Ihnen einen juristischen Newsflash zur Verfügung und natürlich berichten wir über den ein oder anderen Prozess in den wir involviert waren.

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